#40 Durch das Vertragslabyrinth: Alles über wichtige Verträge bei der Praxisübernahme als Zahnarzt

Shownotes

Bei der Übernahme einer Zahnarztpraxis gibt es unglaublich viel zu beachten. Allein die mit dem Praxiskauf verbundenen Verträge können zu großen Unsicherheiten und rechtlichen Herausforderungen führen: Praxiskaufvertrag, Arbeitsverträge des Personals, Praxismietvertrag, Gesellschaftsvertrag bei gemeinschaftlicher Praxisübernahme, Ehevertrag, Testament, General- und Vorsorgevollmachte etc. – die Liste der notwendigen und empfehlenswerten Verträge und sonstigen Rechtsdokumente ist lang und für den Laien oft kaum überschaubar.

Als Rechtsanwalt und Spezialist, der viele Zahnärztinnen und Zahnärzte betreut, kennt sich unser Gastexperte Dominic Trampler von der Kanzlei Flossmann & Collegen im Vertragslabyrinth bestens aus. Im Gespräch mit unserem Berater Thomas Jans erklärt er die wichtigsten vertraglichen Aspekte, die bei einer Praxisübernahme unbedingt beachtet werden sollten.

YouTube-Video 1/5: Must-have-Verträge bei der Praxisübernahme: Darauf sollten Zahnärzte achten

YouTube-Video 2/5: Praxiskaufvertrag: Das Wichtigste für Zahnärzte im und um den Praxisübernahmevertrag

YouTube-Video 3/5: Praxisübernahme als Zahnarzt: Das gehört in den Gesellschaftsvertrag der Gemeinschaftspraxis

YouTube-Video 4/5: Ehevertrag bei Praxisübernahme: Wichtige rechtliche Aspekte für Praxisgründer

YouTube-Video 5/5: Testament und Praxisübernahme: Rechtliche Tipps für Praxisgründer & Praxisinhaber

Kostenloser Download: ZSH-Gründungsfahrplan (Leitfaden für die Niederlassung als Zahnärztin oder Zahnarzt)

Kontakt zu Thomas Jans bei Fragen zur Praxisübernahme oder -neugründung als Zahnärztin oder Zahnarzt

Mehr Informationen und Tipps zum Thema Praxisübernahme als Zahnarzt im Blogbeitrag „Zahnarztpraxis: Der Weg zur Übernahme“

Webseite von Flossmann & Collegen, der Kanzlei von Dominic Trampler

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar! Die enthaltenen Informationen und Einschätzungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen getroffen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität.

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